Fachgebiete für Sie



Familienrecht



Ehevertrag, Eheschließung

Schon vor Eingehung der Ehe ist es ratsam, sich in Bezug auf die ge­setzlich vorgesehene Regelung, die Zugewinngemeinschaft, sowie deren Bedeutung und Auswirkungen beraten zu lassen. Ob die im Gesetz vor­gesehene Standardregelung auch für Ihre Ehe interessengerecht ist, lässt sich am besten in einem Beratungsgespräch klären.


Eine interessengerechte Regelung lässt sich auch im Rahmen eines Ehe­vertrages regeln. Ich helfe Ihnen dabei, eine Ihrer Interessenlage ge­recht werdende Vereinbarung zu treffen.



Trennung, Trennungsunterhalt

Die Trennung vom Ehepartner stellt einen völlig neuen Lebensabschnitt dar, dessen Auswirkungen nicht nur emotional beschäftigen; gerade jetzt gilt es, zeitnah eigene Ansprüche geltend zu machen oder Forderungen der Gegenseite zu überprüfen. Vom Tag der Trennung an stellt sich die Fra­ge, ob von einer Partei Trennungsunterhalt zu zahlen ist. Sollte ein An­spruch bestehen, ist Trennungsunterhalt grundsätzlich bis zur Rechts­kraft der Scheidung zu zahlen.



Kindesunterhalt

Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, hat das minderjährige Kind grundsätzlich gegen den Elternteil, in dessen Haushalt es nicht lebt, Anspruch auf Kindesunterhalt. Dieser Elternteil ist „bar­unter­halts­pflicht­ig“. Dabei sind Unterhaltsansprüche der Kinder von verheirateten und nicht verheirateten Eltern gleichgestellt. Der Elternteil, in dessen Haus­halt das minderjährige Kind lebt, erbringt seine Unter­haltsleistung durch die Versorgungsleistungen.


Mit Eintritt der Volljährigkeit entfällt ein Betreuungsbedarf. Beide Eltern sind dann barunterhaltspflichtig, wenn das volljährige Kind noch Unter­halts­bedarf hat. Dieser ist grundsätzlich für den Fall gegeben, dass sich das Kind noch in Ausbildung befindet.


Die Höhe des Kindesunterhalts lässt sich anhand der sog. Düsseldorfer Tabelle ermitteln. Diese ist gestaffelt nach der Höhe des Netto­ein­kom­mens des Unter­halts­pflichtigen sowie nach Altersstufen des Kindes. Je nach Anzahl der Kinder sind Auf- oder Abstufungen vorzunehmen; das Kindergeld wird hälftig angerechnet.


Neben dem Unterhaltsbedarf muss seitens des Unterhaltspflichtigen Leistungsfähigkeit vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn diesem der gesetzlich vorgesehene Selbstbehalt verbleibt. Gegenüber minder­jähri­gen Kindern und unverheirateten Kindern von 18 bis 21, die noch in der Ausbildung befindlich sind, beträgt der Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unter­haltspflichtigen 1.000,00 €, eines nicht erwerbstätigen Unter­halts­pflichtigen 800,00 €.


Ob und in welcher Höhe Kindesunterhalt zu zahlen ist, bedarf einer Prüfung aller relevanten Einzelpositionen, so auch berück­sicht­igungs­fähiger Zins- und Tilgungsleistungen.



Umgangsrecht

Auch das Umgangsrecht ist gesetzlich geregelt und gibt dem Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.


Allzuoft kommt es im Trennungs- oder auch Scheidungsfall dazu, dass der die Obhut ausübende Teil das Umgangsrecht des anderen erschwert oder gar zu verhindern sucht. Ein kostenneutraler Lösungsversuch kann in einem solchen Fall mit Hilfe des Jugendamtes angestrebt werden, das vermittelnd tätig ist. Die Mitwirkung ist jedoch freiwillig. Scheitert eine Vermittlung über das Jugendamt, kann das Familiengericht am Wohn­sitz des Kindes angerufen werden, das dann über Umfang und Ausübung des Umgangs­rechtes entscheidet.



Sorgerecht

Die elterliche Sorge verpflichtet und berechtigt die Eltern nicht nur, die körperlichen und geistig seelischen Belange ihres Kindes zu wahren und zu fördern, sondern auch dessen wirtschaftliche Interessen. Dabei sind beide Eltern gleichrangige Inhaber des Sorgerechts und sollen dieses im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohle des Kindes ausüben. Die El­tern behalten das gemeinsame Sorgerecht auch im Trennungs- und Schei­dungsfall. Sollte ein Elternteil das Sorgerecht zum Nachteil des Kindes ausüben, kommt die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil in Betracht.



Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Bestandteil des Sorgerechts und kann auf Antrag einem Elternteil übertragen werden, wenn Streit über den Aufenthalt des Kindes zwischen den Eltern besteht und diese sich nicht einigen können.


Sollte eine einvernehmliche Regelung mit dem betreuenden Elternteil nicht möglich sein, unterstütze ich Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.



Scheidung

Den meisten ist das sog. „Trennungsjahr“ ein Begriff. Tatsächlich wird das Scheitern einer Ehe dann angenommen, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung be­an­tragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Vor Ablauf eines Jahres kann eine Ehe dann geschieden werden, wenn die Fort­setz­ung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies stellt allerding eine absolute Ausnahmesituation dar. Wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, wird unwiderlegbar ver­mutet, dass die Ehe gescheitert ist. In diesem Fall bedarf es nicht der Zustimmung oder eines eigenen Antrags der Gegenseite.


Die Scheidung einer Ehe wirft viele Fragen auf, geht sie doch oft einher mit einer tiefgreifenden persönlichen Krise, vielfältigen Problemen und Existenzängsten. Ich biete Ihnen in dieser Situation umfassende In­for­mationen rund um alle relevanten familienrechtlichen Belange.



Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt ist der nacheheliche Unterhalt an bestimmte Lebenssachverhalte geknüpft, die vorliegen müssen, um un­ter­haltsberechtigt zu sein. Diese sind im Wesentlichen



Ob eine dieser Voraussetzungen gegeben ist, bedarf einer Prüfung der gesamten Lebensumstände, ehebedingte Nachteile, Ehedauer und sog. eheprägender Sachverhalte. Wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Unterhaltspflichtigen wird der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt meist gerichtlich geltend gemacht und eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt.



Versorgungsausgleich

Unter Versorgungsausgleich ist der hälftige Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Renten- und sonstigen Versorgungsanwartschaften zu verstehen. Mit Zustellung des Scheidungsantrages werden von Amts wegen Vordrucke zur Durchführung der Kontenklärung übersandt. Die ausgefüllten Vordrucke werden vom Gericht dem oder den zuständigen Versorgungsträgern übersandt. Von diesem wird dem Gericht die Höhe der erworbenen Anwartschaften zwecks Festsetzung des Ausgleichs übermittelt.


Hat die Ehe noch keine drei Jahre bestanden, wird der Versor­gungs­aus­gleich nur auf Antrag durchgeführt.



Zugewinnausgleich

Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann jeder Beteiligte im Scheidungsfall den Ausgleich des Zugewinns bean­tragen. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehe­gatten das Anfangsvermögen übersteigt. Anfangsvermögen ist das Ver­mögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt in den Güterstand, das ist normalerweise der Tag der Ehe­schließ­ung, gehört. Demgegenüber ist Endvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes, regelmäßig der Tag der Zustellung des Scheidungs­antrages, gehört. Eine Erbschaft oder eine Schenkung, die ein Ehegatte nach der Eheschließung erhält, zählt zum sog. privilegierten Anfangs­vermögen und ist daher vom Endvermögen abzuziehen.


Eine viel beachtete Entscheidung erging jüngst zu der Streitfrage, ob ein Lottogewinn zum – abzugsfähigen – Anfangsvermögen gehört. Zum Bedauern des Lottogewinners hat der BGH dies verneint mit der Folge eines erheblich höheren Zugewinnausgleichsanspruchs der Ehefrau.


Je nach wirtschaftlichen Verflechtungen der Ehegatten kann sich die Berechnung komplex und schwierig gestalten. Wenn ein Haus­grund­stück vorhanden ist, wird z.B. der Verkehrswert benötigt, der notfalls mittels eines Gutachtens ermittelt werden muss.


Oft ist aus Kostengründen eine gütliche Einigung der wirtschaftlichere Weg. Wegen der Formbedürftigkeit wäre eine Einigung über den Zu­gewinn­ausgleich entweder notariell zu beurkunden oder zu Protokoll des Gerichts zu erklären.



Erbrecht der Ehegatten

Das Ehegattenerbrecht ist im Trennungsfall ein regelmäßig nicht be­ach­teter Aspekt. Kaum eine Ehegatte, der vom anderen getrennt lebt, wird diesen noch beerben wollen. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen ist, wenn zum Todeszeitpunkt des Erblassers die Voraussetzungen für die Schei­dung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.


Das heißt, auch langjähriges Getrenntleben hindert das Ehegatten­erb­recht in keinster Weise. Hier kann Abhilfe geschaffen werden, indem ein bestehendes Testament geändert oder, wenn noch keines vorhanden ist, ein Testament aufgesetzt und die Erben bestimmt werden.