Fachgebiete für Sie
Familienrecht
Ehevertrag, Eheschließung
Schon vor Eingehung der Ehe ist es ratsam, sich in Bezug auf die gesetzlich vorgesehene Regelung, die Zugewinngemeinschaft, sowie deren Bedeutung und Auswirkungen beraten zu lassen. Ob die im Gesetz vorgesehene Standardregelung auch für Ihre Ehe interessengerecht ist, lässt sich am besten in einem Beratungsgespräch klären.
Eine interessengerechte Regelung lässt sich auch im Rahmen eines Ehevertrages regeln. Ich helfe Ihnen dabei, eine Ihrer Interessenlage gerecht werdende Vereinbarung zu treffen.
Trennung, Trennungsunterhalt
Die Trennung vom Ehepartner stellt einen völlig neuen Lebensabschnitt dar, dessen Auswirkungen nicht nur emotional beschäftigen; gerade jetzt gilt es, zeitnah eigene Ansprüche geltend zu machen oder Forderungen der Gegenseite zu überprüfen. Vom Tag der Trennung an stellt sich die Frage, ob von einer Partei Trennungsunterhalt zu zahlen ist. Sollte ein Anspruch bestehen, ist Trennungsunterhalt grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.
Kindesunterhalt
Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, hat das minderjährige Kind grundsätzlich gegen den Elternteil, in dessen Haushalt es nicht lebt, Anspruch auf Kindesunterhalt. Dieser Elternteil ist „barunterhaltspflichtig“. Dabei sind Unterhaltsansprüche der Kinder von verheirateten und nicht verheirateten Eltern gleichgestellt. Der Elternteil, in dessen Haushalt das minderjährige Kind lebt, erbringt seine Unterhaltsleistung durch die Versorgungsleistungen.
Mit Eintritt der Volljährigkeit entfällt ein Betreuungsbedarf. Beide Eltern sind dann barunterhaltspflichtig, wenn das volljährige Kind noch Unterhaltsbedarf hat. Dieser ist grundsätzlich für den Fall gegeben, dass sich das Kind noch in Ausbildung befindet.
Die Höhe des Kindesunterhalts lässt sich anhand der sog. Düsseldorfer Tabelle ermitteln. Diese ist gestaffelt nach der Höhe des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen sowie nach Altersstufen des Kindes. Je nach Anzahl der Kinder sind Auf- oder Abstufungen vorzunehmen; das Kindergeld wird hälftig angerechnet.
Neben dem Unterhaltsbedarf muss seitens des Unterhaltspflichtigen Leistungsfähigkeit vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn diesem der gesetzlich vorgesehene Selbstbehalt verbleibt. Gegenüber minderjährigen Kindern und unverheirateten Kindern von 18 bis 21, die noch in der Ausbildung befindlich sind, beträgt der Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.000,00 €, eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 800,00 €.
Ob und in welcher Höhe Kindesunterhalt zu zahlen ist, bedarf einer Prüfung aller relevanten Einzelpositionen, so auch berücksichtigungsfähiger Zins- und Tilgungsleistungen.
Umgangsrecht
Auch das Umgangsrecht ist gesetzlich geregelt und gibt dem Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Allzuoft kommt es im Trennungs- oder auch Scheidungsfall dazu, dass der die Obhut ausübende Teil das Umgangsrecht des anderen erschwert oder gar zu verhindern sucht. Ein kostenneutraler Lösungsversuch kann in einem solchen Fall mit Hilfe des Jugendamtes angestrebt werden, das vermittelnd tätig ist. Die Mitwirkung ist jedoch freiwillig. Scheitert eine Vermittlung über das Jugendamt, kann das Familiengericht am Wohnsitz des Kindes angerufen werden, das dann über Umfang und Ausübung des Umgangsrechtes entscheidet.
Sorgerecht
Die elterliche Sorge verpflichtet und berechtigt die Eltern nicht nur, die körperlichen und geistig seelischen Belange ihres Kindes zu wahren und zu fördern, sondern auch dessen wirtschaftliche Interessen. Dabei sind beide Eltern gleichrangige Inhaber des Sorgerechts und sollen dieses im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohle des Kindes ausüben. Die Eltern behalten das gemeinsame Sorgerecht auch im Trennungs- und Scheidungsfall. Sollte ein Elternteil das Sorgerecht zum Nachteil des Kindes ausüben, kommt die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil in Betracht.
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Bestandteil des Sorgerechts und kann auf Antrag einem Elternteil übertragen werden, wenn Streit über den Aufenthalt des Kindes zwischen den Eltern besteht und diese sich nicht einigen können.
Sollte eine einvernehmliche Regelung mit dem betreuenden Elternteil nicht möglich sein, unterstütze ich Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
Scheidung
Den meisten ist das sog. „Trennungsjahr“ ein Begriff. Tatsächlich wird das Scheitern einer Ehe dann angenommen, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Vor Ablauf eines Jahres kann eine Ehe dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies stellt allerding eine absolute Ausnahmesituation dar. Wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. In diesem Fall bedarf es nicht der Zustimmung oder eines eigenen Antrags der Gegenseite.
Die Scheidung einer Ehe wirft viele Fragen auf, geht sie doch oft einher mit einer tiefgreifenden persönlichen Krise, vielfältigen Problemen und Existenzängsten. Ich biete Ihnen in dieser Situation umfassende Informationen rund um alle relevanten familienrechtlichen Belange.
Nachehelicher Ehegattenunterhalt
Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt ist der nacheheliche Unterhalt an bestimmte Lebenssachverhalte geknüpft, die vorliegen müssen, um unterhaltsberechtigt zu sein. Diese sind im Wesentlichen
- Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- Unterhalt wegen Alters
- Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
- Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Ob eine dieser Voraussetzungen gegeben ist, bedarf einer Prüfung der gesamten Lebensumstände, ehebedingte Nachteile, Ehedauer und sog. eheprägender Sachverhalte. Wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Unterhaltspflichtigen wird der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt meist gerichtlich geltend gemacht und eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt.
Versorgungsausgleich
Unter Versorgungsausgleich ist der hälftige Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Renten- und sonstigen Versorgungsanwartschaften zu verstehen. Mit Zustellung des Scheidungsantrages werden von Amts wegen Vordrucke zur Durchführung der Kontenklärung übersandt. Die ausgefüllten Vordrucke werden vom Gericht dem oder den zuständigen Versorgungsträgern übersandt. Von diesem wird dem Gericht die Höhe der erworbenen Anwartschaften zwecks Festsetzung des Ausgleichs übermittelt.
Hat die Ehe noch keine drei Jahre bestanden, wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt.
Zugewinnausgleich
Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann jeder Beteiligte im Scheidungsfall den Ausgleich des Zugewinns beantragen. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt in den Güterstand, das ist normalerweise der Tag der Eheschließung, gehört. Demgegenüber ist Endvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes, regelmäßig der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages, gehört. Eine Erbschaft oder eine Schenkung, die ein Ehegatte nach der Eheschließung erhält, zählt zum sog. privilegierten Anfangsvermögen und ist daher vom Endvermögen abzuziehen.
Eine viel beachtete Entscheidung erging jüngst zu der Streitfrage, ob ein Lottogewinn zum – abzugsfähigen – Anfangsvermögen gehört. Zum Bedauern des Lottogewinners hat der BGH dies verneint mit der Folge eines erheblich höheren Zugewinnausgleichsanspruchs der Ehefrau.
Je nach wirtschaftlichen Verflechtungen der Ehegatten kann sich die Berechnung komplex und schwierig gestalten. Wenn ein Hausgrundstück vorhanden ist, wird z.B. der Verkehrswert benötigt, der notfalls mittels eines Gutachtens ermittelt werden muss.
Oft ist aus Kostengründen eine gütliche Einigung der wirtschaftlichere Weg. Wegen der Formbedürftigkeit wäre eine Einigung über den Zugewinnausgleich entweder notariell zu beurkunden oder zu Protokoll des Gerichts zu erklären.
Erbrecht der Ehegatten
Das Ehegattenerbrecht ist im Trennungsfall ein regelmäßig nicht beachteter Aspekt. Kaum eine Ehegatte, der vom anderen getrennt lebt, wird diesen noch beerben wollen. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen ist, wenn zum Todeszeitpunkt des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Das heißt, auch langjähriges Getrenntleben hindert das Ehegattenerbrecht in keinster Weise. Hier kann Abhilfe geschaffen werden, indem ein bestehendes Testament geändert oder, wenn noch keines vorhanden ist, ein Testament aufgesetzt und die Erben bestimmt werden.